SpVgg Langenbruck - Vereinssatzung
§ 1 Satzungsgegenstand
(1) Satzungsgegenstand ist der am 12. Juni 1971 in Langenbruck gegründete Verein mit dem Namen ,,Spielvereinigung Langenbruck e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Langenbruck.
Er ist in das Vereinsregister Nr.100 beim Amtsgericht Pfaffenhofen eingetragen
(2) Die Spielvereinigung Langenbruck e.V. ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar die Pflege und Förderung des Turn- und Sportwesens, Erholung und Kräftigung von Geist und Körper
durch Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die
Beanspruchung durch die Arbeitswelt
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschafiliche Zwecke.
(3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind unter anderen:
(a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
(b) Betrieb und Instandhaltung des Vereinsheims und der Sportstätten, sowie der Turn- und Sportgeräte,
(c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw.
Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen,
(d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Eine Aufnahme ist nur zum l.l. und l.7. eines Jahres möglich
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein
(4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist nur zum Ende des Vereinsjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder
seiner Beitragspflicht nicht nachkommt Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
§ 4 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag zum Hauptverein wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Landessportverband (BLSV).
(2) Außerordentliche Beiträge, Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren werden vom Vereinsausschuß festgelegt.
(3) Gebühren für Arbeitsstunden, Platzpflege usw. kann die jeweilige Abteilung beschließen
(4) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und der Gebühren verpflichtet. Über die Fälligkeit der unter (1) und (2) aufgeführten Beiträge beschließt der Vereinsausschuß. Über die Fälligkeit der unter (3) genannten Beträge die betreffende Abteilung.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
(a) der Vorstand,
(b) der Vereinsausschuß,
(c) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) 1. Vorsitzendem,
(b) 2. Vorsitzendern,
(c) Schriftführer und
(d) Kassier.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende ist alleine, die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restperiode
hinzuzuwählen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuß zu billigen ist.
Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig, und darf dabei
Geschäfte bis zu dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Betrag ausführen. Bei sonstigen Geschäften und Grundstücksgeschäften bedarf er der Zustimmung des Vereinsausschusses, oder - wenn dieser seine Zustimmung verweigert - der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied beim 1. Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung beim 2. Vorsitzenden beantragt werden. Über die Sitzungen des
Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 7 Vereinsausschuß
(1) Der Vereinsausschuß besteht aus
(a) den Vorstandsmitgliedern,
(b) den Abteilungsleitern,
(c) 5 - 7 Beisitzern.
Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 2 seiner Mitglieder dies beantragen Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die ausdrücklich kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist.
(2) Die Ausschussmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, Satzungsänderungen und, soweit es notwendig ist, über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder
oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in der Tageszeitung und/oder im Gemeindeanzeiger mit Wochenfrist unter Angabe der Tagesordnung.
Zu behandelnde Tagesordnungspunkte müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung 1 Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Sie müssen die zur Abstimmung zu stellenden Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hiervon ausgenommen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins, siehe § 11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein
Stimmecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit, bei
Vereinsauflösung mit 3/4-Mehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, falls Gesetze nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
§ 9 Mittelverwendung
(1) Vereinsjahr und Geschäftsjahr sind zugleich Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und - nach Wahl des Vereins - die von ihnen geleisteten Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert zurück.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Abteilungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann in der Erfüllung der Vereinszwecke Abteilungen bilden
oder auflösen.
(2) Die Abteilungen haben jährlich eine Versammlung der Mitglieder ihrer Abteilungen abzuhalten. Alle zwei Jahre sind durch diese Versammlung ein stellvertretender Abteilungsleiter und mindestens zwei Beiräte zu wählen, von denen einer gegebenenfalls als
Jugendbetreuer für die Jugendlichen dieser Abteilung fungiert.
(3) Die Abteilungen haben sich aus eigenen Mitteln zu tragen. Eigene Satzungen der Abteilungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer 4-wöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, In dieser Versammlung müssen 4/5 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4-Mehrheit beschlussfähig ist.
(3) Wird der Beschluss gefasst, den Verein aufzulösen, hat die Mitgliederversammlung die
Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes verbleibende Aktivvermögen fällt an die Marktgemeinde Reichertshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlußbestimmungen
(1) Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 13.6.1972 mit Änderungen vom 22.9.1978 und vom 15.01.2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom ....
(2) Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister Nr.100 beim Amtsgericht Paffenhofen in Kraft.
Siegfried Niedermeir, 1. Vorsitzender